Heilpraktikergesetz: Regelung zur Ausübung der Heilkunde

HeilpraktikergesetzDas Heilpraktikergesetz ist eine rechtliche Regelung zur Ausübung nicht-ärztlicher Tätigkeiten und Therapien. Die Heilkunde darf nach diesem Gesetz in bestimmter Weise ausgeübt werden und ist von der Tätigkeit des Arztes abzugrenzen.

Das Heilpraktikergesetz wurde erstmals 1939 veröffentlicht und ist daher heute nicht mehr in seiner Gänze gültig oder gebräuchlich. Es regelt die Therapie und Heilkunde ohne Bestallung und meint damit die Tätigkeit ohne „Bestellung“ (Zulassung), welche bei Ärzten heute als Approbation bezeichnet wird. (1)

Inhalt des Heilpraktikergesetzes

HeilkundeDas Heilpraktikergesetz regelt nicht nur die Erlaubniserteilung, sondern auch die Durchführung und Maßnahmen bei Verstoß der Tätigkeit der Heilkunde ohne Bestallung. Von den ursprünglich 8 Paragraphen sind nicht mehr alle gültig. Der Inhalt des Heilpraktikergesetzes wird im Folgenden kurz erläutert.

In § 1 wird die allgemeine Ausübung des Berufs geregelt. Dieser umfasst, dass die Ausübung ohne Bestallung eine Erlaubnis erfordert. Die Berufsbezeichnung ist auf Heilpraktiker festgelegt.

Als Ausübung der Heilkunde werden Tätigkeiten im beruflichen Sinne zur Feststellung, Linderung oder Heilung von Erkrankungen oder körperlichen Schäden festgelegt.

In § 2 des Heilpraktikergesetzes wird festgehalten, dass eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erhalten werden kann. Damit ist üblicherweise eine amtsärztliche Prüfung gemeint.

In § 5 werden Maßnahmen bei Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz geregelt. Wer die Heilkunde ohne Erlaubnis ausübt, kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belangt werden. Ferner ist das Umherziehen nicht erlaubt und wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bestraft.

In § 6 des Heilpraktikergesetzes wird die Zahnheilkunde aus dem Bestimmungsrecht genommen. Eine gewisse Zeit konnte die Zahnheilkunde von Heilpraktikern demnach ausgeübt werden, doch das Verbot ist seit 1952 über das Zahnheilkundegesetz geregelt.

Voraussetzungen des Heilpraktikerberufs

HeilpraktikerFür die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde und Therapie gibt es ferner diverse Voraussetzungen. Diese werden in der Durchführungsverordnung (DVO) zum Heilpraktikergesetz geregelt. So muss der Anwärter über

  • Mindestalter von 25 Jahren
  • mindestens den Hauptschulabschluss
  • Führungszeugniss zum Nachweis sittlicher Zuverlässigkeit

verfügen. Ferner ist im Heilpraktikergesetzt geregelt, dass sich der Anwärter einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und eine amtsärztliche Prüfung bei der Landesbehörde absolvieren muss. (1)

Gesetzliche Regelungen neben dem Heilpraktikergesetz

NaturheilkundeNeben dem Heilpraktikergesetz, sind weitere rechtliche Regelungen für die Ausübung der Heilkunde wichtig. Dazu gehört etwa die Kontrolle der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt sowie Behandlungseinschränkungen bei der Strafprozessordnung.

Während das Heilpraktikergesetz die Heiltätigkeit und das Berufsbild regelt, ist das Gesundheitsamt für die Überprüfung der Hygienevorschriften sowie An- und Abmeldung einer Praxis zuständig. (1)

Bei Strafermittlungen dürfen Heilpraktiker aufgrund mangelnder Befähigung keine Blutentnahmen und keine Leichenschauen durchführen. (1) Die Blutentnahme in eigener Praxis ist jedoch gestattet.


Quellenverzeichnis

  1. Bierbach, Elvira (2006): Naturheilpraxis heute, Urban & Fischer, München, S. 22ff.
MH

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